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Bundesverfassungsgericht Newsfeed
6. Juli 2018 | Verfassungsbeschwerden anlässlich der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei im Zuge des „Diesel-Skandals“ erfolglos
Die Anordnung der Durchsuchung des Münchener Büros der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day und die Bestätigung der Sicherstellung der dort aufgefunden Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden und zwei Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG, zwei Verfassungsbeschwerden der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day und eine Verfassungsbeschwerde dort tätiger Rechtsanwälte nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gegen die genannten Maßnahmen und die diese bestätigenden Entscheidungen der Fachgerichte gewendet haben. Zur Begründung hat die Kammer angeführt, dass die Volkswagen AG durch die Sicherstellung weder in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt ist und im Hinblick auf die Durchsuchung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Rechtsanwaltskanzlei Jones Day ist nicht grundrechtsberechtigt und deshalb nicht beschwerdeberechtigt; eine Beschwerdebefugnis der dort tätigen Rechtsanwälte ist nicht ersichtlich.
5. Juli 2018 | 75. Geburtstag des früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dres. h. c. Hans-Jürgen Papier
Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dres. h. c. Hans-Jürgen Papier, feiert am 6. Juli 2018  seinen 75. Geburtstag.
4. Juli 2018 | Besuch einer Delegation des lettischen Verfassungsgerichts beim Bundesverfassungsgericht
Vom 2. Juli bis 4. Juli 2018 besuchte eine Delegation des lettischen Verfassungsgerichts unter Leitung der Präsidentin Ineta Ziemele das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, dem Vizepräsidenten Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Die Themen der Fachgespräche waren der Dialog zwischen nationalen Verfassungsgerichten und Europäischen Gerichten, die verfassungsgerichtliche Kontrolle des gesetzgeberischen Spielraums bei der Einführung neuer Steuern und dem Erlass von Haushaltsgesetzen sowie die Grundrechte im digitalen Zeitalter. Zudem fand ein Austausch über die aktuellen Entscheidungen beider Gerichte statt. Hintere Reihe (von links nach rechts): BVR Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Gunārs Kusiņš, BVR Prof. Dr. Peter Huber, BVR Dr. Ulrich Maidowski, BVRin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M., BVRin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, BVRin Prof. Dr. Gabriele Britz, BVR Prof. Dr. Michael Eichberger Erste Reihe (von links nach rechts): Assoc. Prof. Dr. Jānis Neimanis, Assoc. Prof. Dr. Artūrs Kučs, Aldis Laviņš, Präsident Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle, Präsidentin Prof. PhD Ineta Ziemele, Vizepräsidentin Prof. Dr. Sanita Osipova, Prof. Dr. Daiga Rezevska
29. Juni 2018 | Urteilsverkündung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ am Mittwoch, 18. Juli 2018, 10.00 Uhr
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2018 (siehe Pressemitteilung Nr. 19/2018 vom 6. April 2018) am  Mittwoch, 18. Juli 2018, um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe sein Urteil verkünden.
28. Juni 2018 | Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur pauschalen Erhebung von Betriebs- und Stromkosten im Strafvollzug  
Gerichte verstoßen gegen das grundgesetzlich geschützte Recht auf effektiven Rechtsschutz, wenn sie die Erhebung von Kostenpauschalen auf Eingriffsnormen stützen, die eine Kostenbeteiligung Gefangener an Strom- oder Betriebskosten ermöglichen und ihren Entscheidungen ungeprüft die nicht näher belegte Behauptung der Justizvollzugsanstalt zugrunde legen, die Einnahmen durch erhobene Betriebskostenpauschalen lägen unter den Kosten des durchschnittlichen tatsächlichen Verbrauchs. Dies hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss auf die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen hin entschieden und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
26. Juni 2018 | Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen Überlastung des Gerichts
Die Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Einem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine unangemessen lange Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss der Verfassungsbeschwerde eines Beschuldigten gegen eine Haftfortdauerentscheidung stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Das Verfahren war nicht in der gebotenen Zügigkeit gefördert worden. Die Fachgerichte hatten bereits nicht schlüssig begründet, warum ein besonderer Ausnahmefall vorgelegen haben sollte, der es gerechtfertigt hätte, dass das Landgericht Dresden erst ein Jahr und einen Monat nach Beginn der Untersuchungshaft und sieben Monate nach der Anklageerhebung mit der Hauptverhandlung begonnen hat. Erst recht wird die bisherige Verhandlungsdichte mit weit weniger als einem Verhandlungstag pro Woche dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht gerecht.
22. Juni 2018 | Urteilsverkündung in Sachen „Fixierung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung “ am Dienstag, 24. Juli 2018, 10.00 Uhr
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 30. und 31. Januar 2018 (siehe Pressemitteilung Nr. 107/2017 vom 1. Dezember 2017) am  Dienstag, 24. Juli 2018, um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe sein Urteil verkünden.
21. Juni 2018 | Alleinige Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen durch Radiologen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Kardiologen mit Zusatzweiterbildung „MRT - fachgebunden“ nicht zur Entscheidung angenommen, mit der er sich gegen die Versagung einer Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung magnetresonanztomographischer Leistungen (MRT-Leistungen) auf dem Gebiet der Kardiologie für gesetzlich Krankenversicherte wendet. Die Kammer hat zur Begründung angeführt, dass eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls aus Gründen der Sicherung von Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung gerechtfertigt wäre.
20. Juni 2018 | Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts beim Verfassungsgericht der Republik Slowenien
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts besuchte unter der Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Dr. h. c. Andreas Voßkuhle vom 18. Juni bis 20. Juni 2018 das Verfassungsgericht der Republik Slowenien. Dort wurden die Besucher von der Präsidentin des slowenischen Verfassungsgerichts, Prof. Dr. Jadranka Sovdat, empfangen. Im Rahmen der Fachgespräche wurden die Abgrenzung zwischen gesetzlicher Einschränkung und Ausgestaltung von Grundrechten und die Behandlung dieser Frage im Normenkontrollverfahren sowie das verfassungsrechtliche Recht auf Identität erörtert. Darüber hinaus diente der Besuch dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte.
19. Juni 2018 | Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
Es verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes, dass die Fachgerichte einen Anspruch ehemaliger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf eine höhere Zusatzrente verneint haben, obwohl das umfassend reformierte Zusatzversorgungsrecht in einzelnen Elementen gegen das Gleichheitsgebot verstößt. Nach den fachgerichtlichen Entscheidungen haben es die Tarifvertragsparteien zwar unterlassen, einen 2007 festgestellten Verstoß vollständig zu beseitigen. Die Fachgerichte dürfen ihnen jedoch, bevor ein Zahlungsanspruch gewährt wird, letztmals die Möglichkeit geben, dies nachzuholen. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mit heute veröffentlichtem Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen und mehrere weitere Verfassungsbeschwerden in ähnlich gelagerten Fällen aus denselben Gründen zurückgewiesen. Der Zeitrahmen der abermaligen Nachbesserung durch die Tarifvertragsparteien ist aus rechtsstaatlichen Gründen allerdings kurz zu bemessen.


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